Was „barrierefrei“ im Gesetz bedeutet
§ 3 Abs. 1 BFSG definiert den Begriff: barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. Was das technisch heißt, steht nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung dazu (BFSGV). Als fachlichen Maßstab nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03); deren Abschnitt 9 gibt für Webseiten die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA wieder. Eine spätere Fassung der Norm wird sich laut Bundesfachstelle voraussichtlich auf WCAG 2.2 beziehen.
