Barrierefreiheit

Barrierefreie Website erstellen lassen: Pflicht oder nicht

Jede Website wird nach WCAG 2.1 AA gebaut: bedienbar mit der Tastatur, ausreichende Kontraste, sinnvolle Alternativtexte, sauberer Aufbau für Screenreader.

Jede Seite ist vollständig ohne Maus bedienbar — mit sichtbarem Fokus an jeder Station.

  • WCAG 2.1 Stufe AA
  • Bedienbar mit der Tastatur
  • Ausreichende Kontraste
  • Sinnvolle Alternativtexte
  • Sichtbarer Fokus
  • Ohne Aufpreis

Hinweis: Das Folgende ist unsere Einschätzung als Entwickler und keine Rechtsberatung. Ob das BFSG für Ihr Angebot gilt, klärt im Zweifel eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Damit ist noch nicht beantwortet, ob es für Ihre Website gilt: Das Gesetz erfasst bestimmte Dienstleistungen, nicht Websites an sich, und für Kleinstunternehmen steht eine eigene Ausnahme im Gesetz. Auf dieser Seite steht, was tatsächlich im Gesetz steht, was daraus für einen kleinen Betrieb folgt und wonach wir bauen — dazu, wo unsere Arbeit endet. Nach diesen Kriterien arbeiten wir ohnehin, in jedem Paket, ohne gesonderte Position auf der Rechnung.

Erfasst sind Dienstleistungen, nicht Websites

§ 1 Abs. 3 BFSG zählt fünf Gruppen von Dienstleistungen auf: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Website kann in mehreren dieser Gruppen vorkommen — bei den Personenbeförderungsdiensten nennt das Gesetz Webseiten und Apps sogar ausdrücklich. Für die meisten Handwerks-, Praxis- und Ladenbetriebe kommt allerdings nur die fünfte Gruppe überhaupt in Betracht. § 2 Nr. 26 BFSG beschreibt sie als digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Reine Informationsseiten

Eine Seite, die nur informiert und für Leistungen wirbt, ohne dass dort jemand kauft oder verbindlich bucht, führt zu keinem Vertragsschluss im Sinne von § 2 Nr. 26 BFSG. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vertritt in ihren FAQ genau diese Lesart. Das ist die Auffassung einer Fachstelle und nicht der Gesetzeswortlaut; eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Entscheidend bleibt, ob bei Ihnen online tatsächlich abgeschlossen wird — das sehen wir uns vorher an Ihrem konkreten Ablauf an.

Wonach wir bauen und woran Sie es messen können

Wir bauen nach den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA — dem Katalog, den EN 301 549 für Webseiten wiedergibt. Konkret heißt das: Bedienung komplett mit der Tastatur, in nachvollziehbarer Reihenfolge und mit sichtbarem Fokus; gemessene statt geschätzte Kontraste; Alternativtexte, die den Zweck des Bildes nennen; Beschriftungen fest am Formularfeld; Fehlermeldungen im Klartext; echte Überschriftenhierarchie. Animationen halten an, sobald im Betriebssystem „weniger Bewegung“ eingestellt ist. Am Ende prüfen wir von Hand — mit der Tastatur und mit einem Screenreader, also dem Vorleseprogramm blinder und stark sehbehinderter Nutzer.

Warum das nichts extra kostet

Barrierefreiheit ist bei uns keine eigene Position auf der Rechnung, sondern gehört zum Leistungsumfang jedes Pakets — beim Kauf ab 999 € genauso wie beim Website-Abo ab 99 € im Monat. Der Grund ist unspektakulär: von Anfang an sauber gebaut kostet es kaum zusätzliche Zeit, aufwendig wird erst das Nachrüsten einer Seite, die anders angelegt wurde. Fallen Sie unter das Gesetz, schreiben wir die Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 mit. Fallen Sie nicht darunter, sagen wir Ihnen das — und bauen die Seite nach denselben Kriterien.

Häufige Fragen

Das werden wir oft gefragt

Gilt das BFSG für meine Website?

Zwei Fragen entscheiden. Erstens: Schließt bei Ihnen ein Verbraucher online ab — kaufen, buchen, verbindlich einen Termin vereinbaren? Wenn nein, spricht die Lesart der Bundesfachstelle Barrierefreiheit dafür, dass Ihre Seite nicht unter § 2 Nr. 26 BFSG fällt; eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Zweitens: Beschäftigen Sie weniger als zehn Personen und erzielen dabei höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder haben höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme? Dann kommt für Ihre Dienstleistungen die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG in Betracht; für Produkte gilt sie nicht. Das ist unsere Einschätzung als Entwickler und keine Rechtsberatung — im Grenzfall fragen Sie bitte einen Anwalt.

Ich habe eine Online-Terminbuchung. Bin ich damit in der Pflicht?

Eine Buchungsstrecke, über die ein Verbraucher verbindlich abschließt, ist der Fall, den § 2 Nr. 26 BFSG beschreibt. Trotzdem kommt für Sie die Ausnahme aus § 3 Abs. 3 BFSG in Betracht, solange Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und dabei höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme haben. Buchen bei Ihnen ausschließlich Geschäftskunden, knüpft das Gesetz ohnehin nicht an: Es stellt auf den Verbraucher ab, also die natürliche Person außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 2 Nr. 16 BFSG). Ob eine Terminanfrage schon ein Vertragsschluss ist, hängt davon ab, wie verbindlich sie ausgestaltet ist — das sehen wir uns an Ihrem konkreten Ablauf an.

Ist die Buchungssoftware, die Sie einbinden, barrierefrei?

Das ist ein Produkt eines anderen Herstellers. Über dessen Barrierefreiheit können wir Ihnen nichts versichern — beurteilen und erklären müsste das der Hersteller selbst. Wofür wir geradestehen, ist die Seite, die wir bauen: Struktur, Navigation, Formulare, Kontraste, Tastaturbedienung. Wenn Sie eine belastbare Aussage zur Buchungssoftware brauchen, fordern Sie diese beim Anbieter an. Was uns beim Testen auffällt, sagen wir Ihnen; wenn es nicht passt, sehen wir uns Alternativen an.

Habe ich nicht bis 2030 Zeit?

Nein. § 38 Abs. 1 BFSG betrifft Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wurden, und Verträge aus der Zeit davor — nicht die Barrierefreiheit einer Website im Allgemeinen. Wer mit seinem Onlineangebot unter das Gesetz fällt, ist seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht.

Was passiert, wenn eine pflichtige Seite die Anforderungen nicht erfüllt?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie wurde zum 26. September 2025 errichtet und hat Ende Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien beschlossen; sie wird auf Beschwerden hin tätig und daneben mit eigenen Kontrollen. Wer entgegen § 14 Abs. 1 BFSG eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG ordnungswidrig. § 37 Abs. 2 BFSG sieht dafür eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor — ebenso in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 10 —, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Ob Wettbewerber zusätzlich abmahnen können, ist nicht geklärt; eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu ist uns nicht bekannt.

Was genau prüfen Sie, bevor Sie eine Seite abgeben?

Wir gehen die Seite mit der Tastatur durch — jeden Link, jeden Button, jedes Formularfeld — und achten auf die Reihenfolge und auf sichtbaren Fokus. Kontraste messen wir gegen die Werte der WCAG 2.1 Stufe AA, statt sie nach Augenmaß festzulegen. Dazu kommt ein Durchgang mit dem Screenreader und ein Test mit stark vergrößerter Darstellung. Automatische Prüfwerkzeuge laufen mit, ersetzen den Handtest aber nicht: Sie decken nur einen Teil der Kriterien maschinell ab.

WhatsApp
Demo anfragen